Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 12

(1) Wer das Ergebnis der Abschlußprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht oder Beihilfe hierzu leistet oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient oder sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig macht, kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von der aufsichtsführenden Lehrkraft verwarnt und im Wiederholungsfalle vorläufig von der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der vorläufige Ausschluß auch ohne vorherige Verwarnung erfolgen. Über den endgültigen Ausschluß oder die sonstigen Folgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung entscheidet der Prüfungsausschuß. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(2) Hat ein Prüfling getäuscht und wird dies erst später bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren - gerechnet vom Tage der mündlichen Prüfung an - die Prüfung als nicht bestanden erklären. Sollten das Prüfungszeugnis und die Urkunde über die staatliche Anerkennung bereits ausgehändigt worden sein, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Einziehung zu veranlassen.

(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.