Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 15

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt insgesamt drei Aufsichtsarbeiten aus

- dem Fachgebiet ,,Medizinisch-pflegerischer Bereich",

- der sozialen Gerontologie,

- einem oder mehreren der verbleibenden Fachgebiete oder Fächer.

Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Zeitstunden vorzusehen. Die Aufsichtsführenden werden von der Leitung des Fachseminars bestellt.

(2) Die Fachseminare reichen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes der in Absatz 1 genannten Prüfungsgebiete zwei Aufgabenvorschläge ein. Sie müssen die erwarteten Lösungen und Antworten sowie Angaben über zulässige Hilfsmittel enthalten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungsaufgaben fest, die - für jede der Aufsichtsarbeiten getrennt - dem Fachseminar in drei verschlossenen Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Aufsichtsarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(3) Als Prüfungsaufgabe ist eine Themenabhandlung oder eine stichwortartige Beantwortung verschiedener Fragen oder beides vorzusehen.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind von den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet die Leitung des Fachseminars. Besteht eine Aufsichtsarbeit aus mehreren Teilen, so sind diese von den jeweiligen Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zunächst gesondert zu benoten. Zur Ermittlung der Gesamtnote ist das arithmetische Mittel zu bilden.

(5) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung zählt jede Aufsichtsarbeit gleich. Die Summe der Einzelnoten wird durch die Zahl 3 geteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.