Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 17

Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Lehrfächer, in denen die Prüflinge während ihrer Ausbildung unterrichtet worden sind. Dabei soll jeder Prüfling in drei Fächern aus mindestens zwei Fachgebieten geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll zehn Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen. Bei Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als fünf Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Einzelleistung muß erkennbar bleiben. Der Prüfungsteil wird von den Fachlehrern abgenommen, die in dem betreffenden Prüfungsfach überwiegend unterrichtet haben. Aus den Noten der Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.