Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 18

(1) Der Prüfungsausschuß stellt das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nach den Ergebnissen des schriftlichen, des fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung fest. Bei der Benotung der Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen sind die Vornoten der jeweiligen Prüfungsfächer mit 10 v.H. zu berücksichtigen. Dabei sind die Vornoten aus den Ergebnissen der Klausurarbeiten und den während der Ausbildung erbrachten mündlichen, fachpraktischen und berufspraktischen Leistungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer zu bilden und in einer Zensurenliste zusammenzufassen, die dem Prüfungsausschuß vorzulegen ist.

(2) Das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung lautet ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der vorgenannten Teilprüfungen mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden ist. Die Ergebnisse des schriftlichen, des fachpraktischen und mündlichen Teils der Prüfung sind in dem nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellenden Prüfungszeugnis festzuhalten. (Anlage 1)

(3) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende den Prüflingen das Gesamtergebnis mit. Bei nicht bestandener Prüfung ist zusätzlich die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid; soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung und auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.