Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 19

Prüfungsniederschriften

(1) Über die einzelnen Teilprüfungen und das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung sind Niederschriften mit folgendenAngaben zu fertigen:

1. zum schriftlichen Teil der Prüfung:

- Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

- Name der aufsichtsführenden Person,

- Art der zugelassenen Hilfsmittel,

- Name des Prüflings,

- Zeitdauer von Aufenthalten der Prüflinge außerhalb des Prüfungszimmers,

- Besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungsversuche.

Die Niederschrift ist von der aufsichtsführenden Person zu unterzeichnen. Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sind auf der Aufsichtsarbeit zu vermerken und von der aufsichtsführenden Person durch Unterschrift zu bestätigen. Die Aufsichtsarbeiten sind der Niederschrift zum schriftlichen Teil der Abschlußprüfung beizufügen.

2. zum fachpraktischen und zum mündlichen Teil der Prüfung:

- Ort, Tag und Dauer der Teilprüfungen,

- Namen der Prüferinnen/Prüfer,

- Namen der Protokollführerin/des Protokollführers

- Namen der Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer,

- Prüfungsfach,

- Prüfungsaufgabe und deren Lösung im Einzelfalle,

- Prüfungsergebnisse,

- Teilnahme weiterer Personen an der Prüfung.

Die Prüfungsaufgaben und die Antworten der Prüflinge sind stichwortartig zu erfassen. Die Niederschrift ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen.

(2) Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muß folgende Angaben enthalten:

- Ort, Datum und Dauer der Sitzung,

- Name der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden,

- Namen der anwesenden Mitglieder,

- Wortlaut der gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gesamtergebnisse der Abschlußprüfung, von Entscheidungen im Sinne des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 sowie sonstiger wesentlicher Vorkommnisse, mit denen sich der Prüfungsausschuß befaßt hat.

Die Niederschrift ist von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die Teilprüfungen nach Absatz 1 sind der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses beizufügen.

(3) Die Unterlagen sind vier Jahre - gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an - aufzubewahren. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die über ihre Prüfung gefertigten Niederschriften einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.