Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 20

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann einmal ganz oder teilweise wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und unter welchen Auflagen eine Wiederholung der Abschlußprüfung oder von Teilen der Abschlußprüfung zulässig ist. Prüflinge, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen werdenoder über die Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen und fachlichen Eignung für den Altenpflegeberuf rechtfertigen, kann die Teilnahme versagt werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung muß spätestens 12 Monate nach der Erstprüfung abgelegt worden sein; die Bezirksregierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.