Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 22

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Staatlich anerkannte Altenpflegerin" oder ,,Staatlich anerkannter Altenpfleger" vor, so stellt die Bezirksregierung die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 2 aus. (Anlage 2)

(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen kann von der Bezirksregierung auch denjenigen erteilt werden, die im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger ausgebildet worden sind und die entsprechende Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, wenn die Ausbildung gleichwertig ist. Eine Ausbildung ist gleichwertig, wenn sie von ihrem Inhalt und ihrer Dauer im wesentlichen der Altenpflegeausbildung nach dieser Verordnung entspricht und auch für die Abschlußprüfung vergleichbare Vorschriften gelten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.