Historische SGV. NRW.

3 / 5

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Unzulässigkeit von Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen
und besonderen Zusammenkünften

Abweichend von den §§ 3 bis 15 der Coronaschutzverordnung sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zusätzlich zu den bereits nach der Coronaschutzverordnung unzulässigen Angeboten, Tätigkeiten, Einrichtungen und besonderen Zusammenkünften unzulässig:

1. Konzerte und Aufführungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen,

2. der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, soweit er sich auf geschlossene Räume bezieht,

3. Sportangebote in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios,

4. die Ausübung von Kontaktsportarten auch im Freien,

5. das Betreten von Sportanlagen durch Zuschauer,

6. der Betrieb von Bars und die Bewirtung an Theken in Gaststätten,

7. der Betrieb von Indoorspielplätzen,

8. der Betrieb von Hallenschwimmbädern, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen, auch in Verbindung mit Beherbergungsbetrieben,

9. der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,

10. das Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum,

11.Versammlungen und Veranstaltungen nach § 13 Absatz 1 bis 4 der Coronaschutzverordnung, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu, Zeugnisübergaben sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind oder bei denen es sich nicht um Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine oder um Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz handelt,

12. Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 und 5a der Coronaschutzverordnung,

13. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen, wenn nicht die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 gegeben sind,

14. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche, sofern die örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde diese nicht ausdrücklich genehmigt hat; dabei kann auch eine vorherige Testung der Teilnehmenden auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Bedingung gemacht werden,

15. Besuche auf den Bewohnerzimmern gemäß Nummer 2 Ziffer 9 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020, soweit die Besuche nicht medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind,

16. Besuche auf Bewohnerzimmern in den Teilen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für die die Einrichtungsleitung nach Genehmigung durch die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde die Anwendung der Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen vom 19. Juni 2020 gemäß Nummer 5 der Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe vom 19. Juni 2020 angeordnet hat; davon abweichend sind Besuche auf den Bewohnerzimmern zulässig, die medizinisch oder ethisch-sozial geboten oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.

Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen im Sinne von Satz 1 Nummer 13 sind unter den Maßgaben der Coronaschutzverordnung zulässig, wenn für alle Teilnehmer ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form vorliegt, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona­virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor Antritt der Reise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das ärztliche Zeugnis ist während der Reise mitzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 464a).

Obsolet durch Fristablauf.