Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 1 Konzerte und Aufführungen veranstaltet,

2. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 2 geschlossene Räume der dort genannten Einrichtungen für den Besucherverkehr öffnet,

3. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 Sportangebote veranstaltet oder Fitnessstudios betreibt,

4. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unzulässige sportliche Tätigkeiten ausübt,

5. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 5 Sportanlagen für Zuschauer öffnet oder als Zuschauer betritt,

6. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 6 Bars betreibt oder Gäste an Theken bewirtet,

7. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 7, 8 oder 9 Einrichtungen betreibt oder für den Besucherverkehr öffnet,

8. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 10 im öffentlichen Raum picknickt oder grillt,

9. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 11 oder 12 Versammlungen oder Veranstaltungen einschließlich Festen durchführt oder Räume hierfür zur Verfügung stellt,

10. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 13, Satz 2 bis 4 Reisen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 3 Satz 1 Nummer 14 die dort genannten Reise- oder Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche ohne Genehmigung durchführt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 464a).

Obsolet durch Fristablauf.