Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 9
Prüfungsverfahren

(1) In der Zwischenprüfung wird mündlich, in der Ersten und Zweiten staatlichen Prüfung wird praktisch und mündlich geprüft.

(2) Die Prüflinge sind bei den mündlichen Prüfungsfächern in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen (Gruppenprüfung). In Ausnahmefällen kann auch bei einer mündlichen Prüfung einzeln geprüft werden (Einzelprüfung). Bei den praktischen Prüfungsfächern werden die Prüflinge einzeln geprüft.

(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Dauer der Zwischenprüfung und des mündlichen Teils der Ersten und Zweiten staatlichen Prüfung anwesend zu sein (Kollegialprüfung). In den praktischen Prüfungsfächern ist gemäß §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt und ihnen geeignete praktische Aufgaben gestellt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Zu den mündlichen Prüfungen hat er jeweils bis zu zehn Personen, die sich im gleichen Ausbildungsabschnitt befinden, als Zuhörer zuzulassen. Der Prüfling kann der Zulassung von Zuhörern bei seiner Prüfung widersprechen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Prüflinge.

(5) Die Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(7) Für jedes Prüfungsfach ist bei der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, bei der praktischen Prüfung von dem jeweiligen Prüfer, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, bei der praktischen Prüfung von dem jeweiligen Prüfer zu unterzeichnen. (Anlage 6)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 210, geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Zusatz
(§ 24 Abs. 2 der VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23))

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der praktischen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210) bis zum endgültigen Abschluss der ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Prüfung fort, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach neuem Recht ablegen zu wollen.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 4

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 5

geändert aufgrund veränderter Zuständigkeiten (siehe § 4 Abs. 3 LOG v. 10. 7. 1962 - SGV. NW. 2005 - in Verb. mit Nr. II - 5.2 der Bek. über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 22. 2. 1981 - GV. NW. S. 134).

Fn 6

§ 7 Abs. 5 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 7

§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 9

§ 18 a eingefügt durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1978.

Fn 11

§ 19 Satz 2 angefügt durch Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.