Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 3, des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Haltung von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in

1. Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen,

3. Einrichtungen oder Betrieben, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder 8 des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen, sowie

4. Einrichtungen von Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, in denen Tiere zum Zweck der Wissenschaft oder der Forschung gehalten werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669).