Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Übergangsvorschrift zu Bestandshaltungen

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tier oder mehrere Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in Nordrhein-Westfalen hält, hat dies unter konkreter Bezeichnung von Art und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie des Haltungsortes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Haltungsperson zu erklären, ob die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt ist. Falls die Haltungsperson auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet, hat sie die von ihr gehaltenen Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der betreffenden Tiere auf Kosten des Landes. Bei der Überlassung müssen Haltungsperson und Eigentümer der Tiere schriftlich erklären, dass auf eigene Rechte an den gehaltenen Tieren künftig verzichtet wird, Rechte Dritter nicht bestehen und einem Übergang des Eigentums nach zivilrechtlichen Vorschriften zugestimmt wird. Die Pflicht zur Überlassung entfällt, wenn die Haltungsperson nachweist, dass die von ihr gehaltenen Tiere spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson abgegeben worden sind.

(2) Falls die Haltungsperson mit der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 2 erklärt, die Haltung fortsetzen zu wollen, hat sie gegenüber dem Landesamt

1. innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige die Vollendung des 18. Lebensjahres und die persönliche Zuverlässigkeit sowie

2. bis zum 31. Juli 2021 das Bestehen einer Haftpflichtversicherung

nachzuweisen. Die fristgemäß eingegangenen Nachweise gemäß Satz 1 berechtigen die Haltungsperson, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Tiere zu behalten. Die Anschaffung weiterer Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat die Haltungsperson ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Die Zuverlässigkeit zur Haltung eines Tieres oder mehrerer Tiere der in § 2 Absatz 1 genannten Arten besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzrecht), dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

rechtskräftig mindestens zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat.

(4) Zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) hat die Haltungsperson eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch die von ihr gehaltenen Tiere verursachten Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die durch das Einfangen entwichener Tiere verursacht werden, mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 000 000 Euro für Personenschäden und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt.

(5) Die Haltungsperson hat dem Landesamt jeden Wechsel des Haltungsortes innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(6) Die Haltungsperson hat dem Landesamt den Tod sowie jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. 

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669).