Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Anordnungs- und Mitteilungsbefugnisse

(1) Das Landesamt soll die Haltung eines Tieres untersagen, wenn gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 verstoßen, die Haltung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß angezeigt oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß erbracht werden. Im Fall der Untersagung soll das Landesamt anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Die Anfechtung einer Untersagung nach Satz 1 oder einer Anordnung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit es zur Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten des Landesamtes den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(3) Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über Haltungsanzeigen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1, Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren gemäß § 3 Absatz 3 sowie Anzeigen über den Wechsel des Haltungsortes und über den Tod sowie jede Abgabe von Tieren gemäß § 4 Absatz 5 und 6. Das Landesamt teilt den für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden mit, ob gegen eine Haltungsperson eine Untersagungsanordnung nach Absatz 1 ergangen ist. Die Informationen und Mitteilungen nach Satz 1 und 2 können den Empfängern auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf der Grundlage einer gemäß § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) erlassenen Rechtsverordnung bereitgestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669).