Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 8
Kultur

(1) Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

(2) Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 1 absichert.

(3) Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten, Gesang oder Tanz muss der Abstand zwischen Publikum und Darstellenden mindestens 4 Meter betragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen.

(5) Beim Singen und Musizieren im öffentlichen Raum (in Gebäuden und im Freien) sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

(7) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen sind auch Führungen bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit nach § 2a zulässig. Dies gilt auch für Führungen außerhalb von Einrichtungen (z.B. Stadtführungen).

(8) Für gastronomische Angebote in Kultureinrichtungen gilt § 14.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 722a); geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726a), in Kraft getreten am 14. August 2020.

Fn 2

§ 15 Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726a), in Kraft getreten am 14. August 2020.