Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,

6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,

7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 die Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. August 2020 (GV. NRW. S. 763a).