Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 2)
Einsatz von Personen in der Produktion

(1) Es dürfen nur Personen in der Produktion eingesetzt werden, die keine Erkältungssymptome aufweisen und mindestens zweimal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch PCR-Verfahren getestet werden und dabei ein negatives Testergebnis haben. Bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, von denen weniger als 100 Beschäftigte in der Produktion arbeiten, ist ein Test pro Woche ausreichend. Die Testfrequenz kann auf einmal pro Woche in den Fällen nach Satz 1 und alle zwei Wochen in den Fällen nach Satz 2 verringert werden, wenn und solange die letzten zwei Testungen ausschließlich negative Testergebnisse erbracht haben und Personen, die nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehren oder erstmals im Betrieb eingesetzt werden, vor dem Einsatz in der Produktion – mit negativem Ergebnis - gesondert getestet werden. Das Gleiche gilt für andere Personen (externe Personen, wie z. B. Handwerker, Beschäftigte aus anderen Bereichen), die sich für mehr als drei Stunden in den Produktionsbereichen aufhalten; für die Beschäftigten staatlicher Kontrollbehörden tragen die Dienstherren Vorsorge für eine regelmäßige Testung. Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (z. B. Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.

(2) Die Testung kann unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards im sog. „Poolverfahren“ erfolgen. Die Auswertung muss durch ein akkreditiertes Prüflabor erfolgen.

(3) Die Nachweise über die Testung sind auf dem Betriebsgelände vorzuhalten und für einen Zeitraum von zwei Monaten aufzubewahren.

(4) Die Testergebnisse sind mittels des Meldebogens zu dieser Verordnung wöchentlich an das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW (Lia.nrw), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum per Fax oder per Email[1] spätestens jeden Montag für die Vorwoche zu melden. Bei der Meldung ist das Formular gemäß der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. Sonstige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2020 (GV. NRW. S. 752a); geändert durch Verordnung vom 25. September 2020 (GV. NRW. S. 890a), in Kraft getreten am 26. September 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1045a, ber. S. 1052b), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 und 4 sowie § 7 geändert durch Verordnung vom 25. September 2020 (GV. NRW. S. 890a), in Kraft getreten am 26. September 2020.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1045a, ber. S. 1052b), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.