Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Technische Standards und Schnittstellen

(1) Dem Antragsassistenten liegt der XBau Standard zugrunde, den der IT-Planungsrat in seinem verbindlichen Beschluss vom 5. Oktober 2017 gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des IT-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) gefasst hat. Die Datensätze werden den zuständigen Bauaufsichtsbehörden im XBau Standard übermittelt.

(2) Auf der Datenübertragungsplattform werden technische Schnittstellen integriert, die eine Anbindung zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen der Verwaltung ermöglichen. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden, die Datensätze über das Bauportal. NRW entgegennehmen, binden ihre der Verfahrensabwicklung dienenden elektronischen Datenverarbeitungssysteme unter Einhaltung des XBau Standards an diese Schnittstellen an.

(3) Soweit kammerseitig ein einheitliches elektronisches Berufsverzeichnis aller Architekten- und Bauingenieurkammern der Länder zur Verfügung steht, soll dieses auf dem Bauportal. NRW zur Prüfung der Bauvorlageberechtigung Entwurfsverfassender herangezogen werden. Das Verzeichnis muss den XBau Standard und die durch das Bauportal. NRW zur Verfügung gestellten Schnittstellen berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.