Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 2 (Fn 2)
Meldepflichten

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 3 aufgehalten haben, sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 3 hinzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch das ordnungsgemäße Ausfüllen einer Aussteigekarte nach den Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit und deren Abgabe an den Beförderer erfüllt werden. Eine Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung im Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne des Satzes 1.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind ferner für die Dauer von 14 Tagen seit der Einreise verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. September 2020 (GV. NRW. S. 883); geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (GV. NRW. S. 826a), in Kraft getreten am 19. September 2020.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (GV. NRW. S. 826a), in Kraft getreten am 19. September 2020.