Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristenablauf

 

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,

2. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

3. sich entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,

4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,

5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,

6. entgegen § 3 Absatz 5 nicht unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein ärztliches Zeugnis nach § 3 Absatz 3 beschafft,

7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,

8. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 die Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. September 2020 (GV. NRW. S. 883); geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (GV. NRW. S. 826a), in Kraft getreten am 19. September 2020.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (GV. NRW. S. 826a), in Kraft getreten am 19. September 2020.