Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

5 / 5 

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.

(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit.

Dresden, den 29. Oktober 1992

Für das Land Baden-Württemberg

Lorenz Menz

Für den Freistaat Bayern

Waldenfels

Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Voscherau

Für das Land Hessen

Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Gabriele Wurzel

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping

Für das Saarland

Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Günther Jansen

Für das Land Thüringen

Bernhard Vogel

Bekanntmachung des Inkrafttretens
des Abkommens zwischen den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland über die
Genehmigung zur Führung akademischer Grade
ausländischer Hochschulen und
entsprechender ausländischer staatlicher Grade

Vom 14. Dezember 1995 (Fn 3)

Nachdem alle Ratifikationsurkunden bis zum 6. November 1995 beim Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 7. November 1995 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 339.

Fn 2

Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft.

Fn 3

GV. NW. 1995 S. 1259.