Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 4)

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltage 18 Jahre alt sind und seit einem Jahr an dem Orte der Gemeinde wohnen.

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen:

1. derjenige, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;

2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;

3. wer das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 2 verloren hat.

(3) Die bischöfliche Behörde kann für ihren Bereich bestimmen, daß die dem Seelsorgeklerus angehörenden Geistlichen nicht wahlberechtigt sind.

(4) Behindert an der Ausübung ihres Wahlrechts sind Straf- und Untersuchungsgefangene.

(5) Die Wahl ist unmittelbar und geheim; jeder Wähler hat eine Stimme. Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 585; in der PrGS. NW. nicht abgedruckt, gilt aber gemäß § 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Bereinigung des in NW. geltenden preußischen Rechts v. 7. 11. 1961 (GV. NW. S. 325/SGV. NW. 114) weiter, ohne daß eine Überarbeitung des Gesetzes erfolgt ist. Geändert durch Gesetz v. 7. 12. 1948 (GS. NW. S. 424), Art. XIX AnpG. NW. v. 16. 12. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 342), Art. 9 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes und zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); geändert durch Gesetz v. 17. 6. 2003 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

(nicht besetzt)

Fn 3

§ 3 geändert durch Gesetz v. 7. 12. 1948 (GS. NW. S. 424); in Kraft getreten am 24. März 1949.

Fn 4

§ 4 zuletzt geändert durch Art. 9 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes und zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 9. April 1992.

Fn 5

§ 5 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 13. 7. 1982 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 30. Juli 1982.

Fn 6

§ 15 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz v. 17. 6. 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.