Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sind zulässig, wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) zu tragen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für sonstige staatliche Prüfungen. Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (z.B. bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung, zur Durchsuchung von Personen usw.) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion, das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) und gegebenenfalls weitere tätigkeitsbezogene Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung zu achten.

(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere einfache Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten. Das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 1 entfällt für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen. Für die Lese- und Arbeitsplätze kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923); geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020.

Fn 4

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.