Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 (Fn 3)
Sport

(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.

(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;

2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.

(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).

(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923); geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020.

Fn 4

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.