Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege,

3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,

4. Massage,

5. Tätowieren und Piercen.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(2a) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, das Bereitstellen von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und der Betrieb von Prostitutionsvermittlungen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Erbringung der sexuellen Dienstleistung die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden. Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes sind unzulässig.

(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923); geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020.

Fn 4

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.