Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 18 (Fn 3)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 und Absatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 trotz bestehender Verpflichtung keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

2a. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

2b. entgegen § 2a Absatz 1 als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer usw.) oder in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 4 als voraussichtlicher Teilnehmer unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,   

3. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

4. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder die dort genannten Schutzauflagen nicht vornimmt,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 6 Bildungsangebote, Prüfungen, Angebote der Selbsthilfe oder sonstige Veranstaltungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

6. entgegen § 8 Absatz 1, 2 und 3 Konzerte oder Aufführungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

7. entgegen § 8 Absatz 4 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 8 Absatz 6 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

9. entgegen § 8 Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder Führungen durchführt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

10. entgegen § 8 Absatz 8 bei gastronomischen Angeboten die Voraussetzungen von § 14 nicht erfüllt,

11. entgegen § 9 Absatz 1 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt, ohne die dort genannten geeigneten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

12. entgegen § 9 Absatz 2 Sport- oder Trainingsbetrieb oder Wettkämpfe durchführt oder daran teilnimmt, ohne die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen,

13. entgegen § 9 Absatz 3 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

14. entgegen § 9 Absatz 4 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

15. entgegen § 9 Absatz 5 Wettbewerbe im Berufssport ohne Sicherstellung der dort genannten Schutzmaßnahmen durchführt,

16. entgegen § 9 Absatz 6 und Absatz 6a das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen, oder nicht gewährleistet, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden,

17. entgegen § 10 Absatz 1 Clubs, Diskotheken, Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

18. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dauerhaft angelegten Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,

19. entgegen § 10 Absatz 3 Schwimmbäder, Saunen und vergleichbaren Wellnesseinrichtungen ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,

20. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder 3 einen Zoologischen Garten, Tierpark, Botanischen Garten oder Garten- und Landschaftspark betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

21. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 und 2 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

22. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 eine Spielhalle, ein Wettbüro oder ähnliche Einrichtungen betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

23. entgegen § 10 Absatz 7 Satz 3 eine Spielbank ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept betreibt,

24. entgegen § 10 Absatz 8 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

25. entgegen § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

26. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Messe, einen Kongress, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept durchführt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 eine Messe oder einen Kongress durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

27. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

28. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

29. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

29a. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 1 sexuelle Dienstleistungen erbringt, eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

29b. entgegen § 12 Absatz 2a Satz 2 eine Prostitutionsveranstaltung durchführt oder daran teilnimmt,

30. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 Veranstaltungen durchführt oder Versammlungen organisiert, ohne die dort genannten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

31. entgegen § 13 Absatz 4 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

32. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 50 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

32a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 3 ein Fest mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt oder ein Fest durchführt, ohne die Teilnehmerliste zu führen,

33. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

34. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,

35. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die dort genannten geeigneten Vorkehrungen zu gewährleisten,

36. entgegen § 14 Absatz 3 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

37. entgegen § 15 Absatz 1 oder 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

38. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

39. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen zur Verfügung stellt, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen,

40. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

41. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen oder Ferienreisen durchführt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

42. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse mit mehr als 1.000 Personen durchführt,

43. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Feste mit mehr als 25 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

44. entgegen § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 trotz bestehender Verpflichtung keine Mund-Nase-Bedeckung trägt,

45. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen, Versammlungen oder Kongresse ohne Vorlage eines Konzepts mit mehr als 100 Personen beziehungsweise bei Vorlage eines Konzepts mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen durchführt,

46. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eine gastronomische Einrichtung betreibt oder alkoholische Getränke verkauft,

47. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Feste mit mehr als 10 Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt,

48. entgegen § 15a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an einer Zusammenkunft mit mehr als fünf Personen beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 923); geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020; Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020; Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 8 Absatz 7, § 10 Absatz 1 und Absatz 6 geändert sowie § 15a und § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 3, § 3 und § 5 Absatz 2 geändert, § 7 Absatz 3 neu gefasst, § 9 Absatz 6 zuletzt geändert, § 13 Absatz 1 geändert, Absatz 5 zuletzt geändert sowie Absatz 6 neu gefasst, § 14 Absatz 1 und Absatz 3 geändert, § 15a neu gefasst, § 18 Absatz 2 zuletzt geändert und Anlage zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 978a), in Kraft getreten am 17. Oktober 2020.

Fn 4

§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.