Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

 

§ 4a (Fn 4)
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu betreuenden Personenkreises umzusetzen.

(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen Angebote der Einrichtung sicherzustellen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen Hygienekonzepte zu erstellen, die den örtlichen Gesundheitsbehörden vorzulegen sind. Die Entscheidung über die Betreuung ist vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten zu treffen. Dabei sind die negativen Folgen bei einer unterbleibenden Betreuung, ein gegebenenfalls verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche begründete Infektionsängste zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 954); geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 26. Oktober 2020; Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020.
Aufgehoben durch Verordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 2

§ 1: Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 26. Oktober 2020; Absatz 3, 4, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 3

§ 5: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044), in Kraft getreten am 26. Oktober 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 3 geändert und § 4a Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1048a), in Kraft getreten am 10. November 2020.