Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 2)
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung, Ausnahmen von der Absonderung

(1) Die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören; dies gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(2) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(3) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen und über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zum Erhalt des ärztlichen Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(4) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst sind ferner

1. Personen, die bei der Einreise beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder;

3. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben,

4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden zur Erledigung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben im Bundesgebiet aufhalten;

5. Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums oder aus medizinischen Gründen in das Bundesgebiet einreisen beziehungsweise sich in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben;

6. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten oder in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebensgefährten oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

(5) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 3 unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind

1. Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;

2. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen Angelegenheiten in einem Risikogebiet nach § 2 Absatz 3 aufgehalten haben, ohne unter die Regelung des Absatzes 4 Nummer 1 oder 5 zu fallen.

(6) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 5 zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 963); geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 3. Oktober 2020; Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 3: Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 3. Oktober 2020; Absatz 1, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020.

Fn 4

§ 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.