Historische SGV. NRW.

4 / 6

Obsolet.

 

§ 4
Sonderregelungen

(1) Von den Verpflichtungen nach § 2 und § 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(2) Von den Verpflichtungen nach § 2 und § 3 nicht erfasst sind Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 3 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 963); geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 3. Oktober 2020; Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 3: Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 3. Oktober 2020; Absatz 1, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 7. Oktober 2020.

Fn 4

§ 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044a), in Kraft getreten am 30. Oktober 2020.