Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Zuverlässigkeit

(1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung und der Beauftragten nach den §§ 3 bis 5, deren Aufgabenbereich einen direkten oder indirekten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, muss die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und die diesbezüglichen Anforderungen an die Bediensteten richten sich nach den konkreten Aufgabenbereichen. Die Zuverlässigkeit ist vor dem Abschluss eines Beschäftigungsvertrages zu prüfen. Hierzu hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber in jedem Fall ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und eine Bonitätsprüfung zu fordern.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind des Weiteren insbesondere folgende Unterlagen und Auskünfte geeignet:

1. die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges,

2. die Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

3. die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung oder

4. die Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung des jeweils zuständigen Finanzamtes.

(3) Die Zuverlässigkeitsprüfung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach fünf Jahren, wiederholt werden. Für diese Prüfung muss von den betreffenden Personen zumindest ein aktuelles Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, angefordert und von diesen vorgelegt werden. Bei der Überprüfung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei einer Neuanstellung. Ergeben sich im Rahmen dieser Überprüfung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person, etwa bei Einträgen im Führungszeugnis, ist die für die Glücksspielaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Die Spielbankleitung entscheidet über die Konsequenzen und informiert die für die Glücksspielaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde über das Ergebnis.

(4) Auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, und für die jeweilige Spielbank die zuständige Spielbankleitung, verpflichtet, die Berichte über die vorgenommenen Zuverlässigkeitsprüfungen samt den dafür erhaltenen Unterlagen der für die Glückspielaufsicht zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.