Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

5 / 12

§ 5
Qualifikation der Beauftragten für die Innenrevision

(1) Die Innenrevision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und die Spielbankleitung bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. Sie soll alle Tätigkeiten innerhalb der Spielbank überwachen. Hierzu zählen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsabwicklung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherungs- und Kontrolleinrichtungen sowie die Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen. Die Innenrevision hat insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob die Organisation der Spielbank und die Überwachungsmechanismen geeignet sind, die Vorgaben des Spielbankgesetzes NRW und der Rechtsverordnungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Spiel zu gewährleisten. Die Zuverlässigkeit der oder des Beauftragten für die Innenrevision ist entsprechend § 2 zu prüfen.

(2) Folgende Mindestvoraussetzungen sind von der oder dem Beauftragten zu erfüllen:

1. sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift,

2. abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums,

3. juristische oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse, für den Fall, dass keine betriebswirtschaftliche oder juristische Berufsausbildung nach Nummer 2 vorliegt,

4. schnelle Auffassungsgabe,

5. Durchsetzungsvermögen,

6. Berufserfahrung,

7. Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen und des deutschen Glücksspielrechts und

8. es dürfen keine Erkenntnisse über gesetzeswidriges Handeln der Bewerberin oder des Bewerbers im In- und Ausland vorliegen.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Beauftragten festgelegt werden. Diese Richtlinie ist der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde auf Verlangen im Rahmen der Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Innenrevision gewährleistet ist, vorzulegen. Die oder der Beauftragte darf hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht weisungsgebunden sein.