Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Sozialkonzept

(1) Das dem Antrag auf Konzessionserteilung beizufügende Sozialkonzept muss im Einvernehmen mit der oder dem leitenden Beauftragten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erstellt werden. Es muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten.

(2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite, und von den Spielerinnen und Spielern in der jeweiligen Spielbank jederzeit eingesehen werden können.

(3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten:

1. Benennung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Spielbank und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts,

2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspielens,

3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort,

4. Angabe der lokalen Beauftragten, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 für die Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort verantwortlich sind und deren Aufgaben, sowie die Angabe der oder des leitenden Beauftragten, die oder der mit der Umsetzung des Sozialkonzepts in allen nordrhein-westfälischen Spielbanken beauftragt ist und

5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die Glücksspielaufsicht sichergestellt wird.

Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt.