Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Schulungen der Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz
und des im Spielbetriebs tätigen Personals in Spielbanken

(1) Ziel der Schulungen der lokalen Beauftragten und des im Spielbetrieb tätigen Personals ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmenden befähigt werden, ihre Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen.

(2) Die Erstschulung der lokalen Beauftragten umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Sie werden unter Hinzuziehung von externen Suchtexperten aus dem universitären oder therapeutischen Bereich durchgeführt. Die Folgeschulungen umfassen drei Zeitstunden und finden in Form einer Supervision, kollegial oder mit externem Supervisor, statt. Sie beinhalten die Auseinandersetzung mit aktuellen Vorkommnissen, Entwicklungen und eigenen Erfahrungen sowie die Vermittlung aktueller Erkenntnisse. Die Folgeschulungen finden zwei Mal jährlich statt. Die Erstschulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit als lokaler Beauftragter absolviert sein. Folgeschulungen sind auch für die leitende Beauftragte oder den leitenden Beauftragten verpflichtend.

Lerninhalte dieser Schulungen sind:

1. Hintergrund und Ziel der Schulung,

2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem,

3. Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht,

5. die erhöhte Suchtgefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen, insbesondere glücksspielsuchtspezifische Beratungsstellen, Telefon-Hotlines, Online-Beratung und die landesweite Adressdatenbank der Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW,

8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens, unter besonderer Berücksichtigung von regelmäßigen Spielbankbesucherinnen und -besuchern wie Inhaberinnen und Inhabern von „Gästekarten“ oder ähnlichem, die zu mehrfachem Eintritt berechtigen,

9. Ansprache von Spielerinnen und Spielern bei auffälligem Glücksspielverhalten,

10. Gesprächsführung,

11. Verhalten bei aggressiven Reaktionen,

12. praktische Erprobung der Gastansprache durch Rollenspiele und

13. didaktische Hinweise für die Schulung des im Spielbetrieb tätigen Personals.

(3) Die Schulungen des im Spielbetrieb tätigen Personals, wie Croupière oder Croupiers, Rezeption, erfolgen in Verantwortung der oder des leitenden Beauftragten und bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Experten. Die Erstschulung umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Sie können eintägig oder als zwei halbtägige Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Folgeschulungen umfassen sechs Zeitstunden und können ebenfalls eintägig oder als zwei halbtägige Veranstaltungen durchgeführt werden. Inhaltlich geht es um die Vermittlung aktueller Erkenntnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Die Schulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit absolviert sein.

Lerninhalte dieser Schulungen sind:

1. Hintergrund und Ziel der Schulung,

2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem,

3. wesentliche Maßnahmen des Sozialkonzepts bezogen auf alle nordrhein-westfälischen Spielbanken,

4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht,

5. die erhöhte eigene Suchtgefährdung, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen,

8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und Verpflichtung zur Information der Beauftragten,

9. Reflexion des eigenen Verhaltens in Bezug auf anreizorientierte Äußerungen gegenüber Gästen und

10. Verhalten bei aggressiven Reaktionen.