Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Störerdatei

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber muss für ihre oder seine in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken eine spielbankübergreifende Störerdatei errichten, in der im Fall einer Störersperre nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW die Daten von Personen gespeichert werden, die gegen die Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Die Sperre gilt für alle von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im Geltungsbereich des Spielbankgesetzes NRW betriebenen Spielbanken. Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekanntzugeben. Die Dauer der Sperre richtet sich nach der Schwere der Verfehlungen und wird im Einzelfall von der Spielbankleitung festgelegt. Sie beträgt mindestens einen Monat. Hinsichtlich der Aufhebung der Sperre gilt § 10 Absatz 7 des Spielbankgesetzes NRW entsprechend.

(2) In der Störerdatei sind folgende personenbezogene Daten zu speichern:

1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und

5. den Beginn und das Ende der Sperren.

Zusätzlich sind die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, zu speichern.

(3) Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.

(4) Die Befugnis der Spielbank, aufgrund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

(5) Die Daten der Störerdatei sind drei Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Für die Berechnung der Frist gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.