Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 12

§ 10
Anforderungen an Spielautomaten und Spieltische

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spielautomaten und Spieltische in den Spielbanken einzusetzen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. es liegt eine Herstellerlizenz für die Produktion von Geldspielgeräten vor,

2. die Geldspielautomaten verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist,

3. die Auszahlungsquoten werden sichtbar in oder an den Spielautomaten angezeigt,

4. die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen beziehungsweise an den Spielautomaten bekannt gegeben,

5. nach jeweils einer Stunde ununterbrochener Spielzeit erfolgt am Gerät ein Hinweis für die Spielerinnen und Spieler,

6. nach drei Stunden ununterbrochener Spielzeit am Gerät erfolgt ein Meldehinweis an das Personal,

7. Roulettekessel werden alle zwei Jahre durch eine unabhängige Prüforganisation geprüft und

8. Kartenmischmaschinen und Geldscheinakzeptoren sind entsprechend der Nummer 2 zertifiziert.

(2) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde die Mindestanforderungen nach Satz 1 nachzuweisen und Zertifikate vorzulegen.

(3) Voraussetzungen vor Erstinbetriebnahme eines Geldspielgerätes:

1. bei der erstmaligen Bestellung bei einem Hersteller übermittelt der Hersteller der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz,

2. mit der Bestellung eines neuen Automatentyps (bauartspezifisch neu im Sinne von bisher nicht zugelassener Hard- und oder Software) schickt der Hersteller ein Zertifikat nach GLI-Standard oder vergleichbarem Standard,

3. ein externer Gutachter, der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen mit der Glücksspielaufsicht zu bestellen ist, prüft das Zertifikat,

4. auf Basis der vorgelegten Dokumente hat der Gutachter das Zertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus, welche er der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zur Verfügung stellt,

5. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber

zusammen mit den Herstellererklärungen an die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde zu übermitteln,

6. die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde erteilt auf dieser Basis die Zulassung zur Inbetriebnahme der Geldspielgeräte,

7. nach Anlieferung jedes Automaten erfolgen Erfassung und Abgleich der Gerätedaten mit den Daten des Zertifikates durch das Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und

8. die ortsansässige Finanzaufsicht führt auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach Nummer 7 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten.

(4) Bei Änderungen an der technischen Hardware, bis auf Ersatzteileinbau, oder einer neuen Spielsoftware der Geldspielgeräte, mit Ausnahme von Updates nach GLI-Standard, ist für die Hard- beziehungsweise Software entsprechend Absatz 3 zu verfahren.

(5) Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Spiels ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, bei allen in den Spielbanken angebotenen Glücksspielen Geldscheinakzeptoren einzusetzen. An den Spieltischen müssen zertifizierte Kartenmischmaschinen vorhanden sein.

(6) Die Automaten müssen hinsichtlich der Vorgaben des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 bis zum 31. Dezember 2025 angepasst werden. Beim Ankauf neuer Automaten nach dem 30. Juni 2021 müssen diese Automaten auch die Vorgaben des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 erfüllen. Die Verpflichtung aus Absatz 5 hinsichtlich des verpflichtenden Einsatzes von Geldscheinakzeptoren ist spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu realisieren.