Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Daten der Automatenprotokollierung

(1) Alle in den Spielbanken der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aufgestellten und betriebenen Spielautomaten müssen über geeignete technische Vorrichtungen zur Protokollierung der Daten nach Absatz 2 verfügen. Die technischen Vorrichtungen müssen im Spielbetrieb jederzeit funktionsfähig gehalten werden. Die Daten der Automatenprotokollierung dienen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und dem Spielerschutz.

(2) Festzuhalten sind hierzu für jeden Spieltag insbesondere:

1. die Anzahl der in die Protokollierung eingebundenen Automaten,

2. die Zeitdauer, in der die einzelnen Automaten zum Spiel zur Verfügung stehen,

3. außerhalb der Öffnungszeiten, zum Beispiel wegen notwendiger Kontrollmaßnahmen, erforderliche Bespielungen,

4. die Höhe aller am jeweiligen Automaten getätigten Spieleinsätze sowie aller erfolgten Gewinnauszahlungen,

5. alle Öffnungen eines Automaten einschließlich des hierfür maßgeblichen Anlasses und der die Maßnahme ausführenden Person, zum Beispiel wegen geplanter Wartung oder ungeplanter Vorkommnisse,

6. die für diesen Tag laut Ziehliste und Zusatz- oder Inventurliste zur Zählung vorgesehenen Automaten sowie

7. Differenzen zwischen Soll- und Ist-Zählergebnissen.