Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Entfernen von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch

(1) Die Finanzaufsicht hat, vorbehaltlich der §§ 9 bis 11, 18 und 30 bis 35, jede Entfernung von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu überwachen. Fälschungen, als Falschgeld verdächtigtes, nachgemachtes oder verfälschtes Geld sowie gefälschte Spielmarken sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers auszusondern. Sofern polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden, sind sämtliche ausgesonderte Gegenstände von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers den Ermittlungsbehörden zu übergeben.

(2) Insbesondere hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass

1. Spielmarken und Geldscheine, die nach der Spielentscheidung gesetzt wurden, sogenannte Poussette, und

2. Einsatzbeträge, die das für den jeweiligen Spieltisch geltende Maximum überschreiten und Einsatzbeträge, die nach den geltenden Regeln nicht im Spiel eingesetzt werden dürfen,

sofern die Spielerinnen und Spieler nicht zu ermitteln sind oder die Rücknahme verweigern, nur in Anwesenheit der Finanzaufsicht vom Spieltisch entfernt und zur dafür bestimmten Kasse verbracht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).