Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Klassischen Spiel

(1) Kann für gewinnende Einsätze auf Nummernchancen, zum Beispiel Plein, Cheval, Transversale, Carré, im Spielfeld keine Besitzerin oder kein Besitzer ermittelt werden (sogenannte Schäfchen), ist der Einsatz umgehend abzuziehen und zusammen mit dem Gewinnbetrag für die Dauer von drei Spielen im Chiprack oder Boudin zu verwahren. Ergibt sich für gewinnende Einsätze auf ein- und zweifachen Chancen nach dreimaliger Anzahlung keine Besitzerin oder kein Besitzer, ist ebenso zu verfahren. Wird innerhalb der Frist von drei Spielen ein Gewinnanspruch erhoben, prüft die Finanzaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, ob dieser Anspruch zu Recht angemeldet wird. Wird innerhalb der Frist kein Anspruch erhoben oder bestehen an der Rechtmäßigkeit dieses Anspruchs begründete Zweifel, ist der verwahrte Betrag der Spiellage des Spieltisches zuzuführen. Wird ein berechtigter Anspruch nach Fristablauf geltend gemacht, ist der Gewinn auszuzahlen.

(2) Spielmarken und Geldscheine, die von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer auf dem Spieltisch zurückgelassen wurden, sogenannte Fundstücke, sind nach § 19 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer bis zum Ende des Spieltages keinen berechtigten Besitzanspruch erhebt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).