Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Automatenspiel

(1) Über Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten, der Anzeigetafel, am Ende eines Spieltages ist unverzüglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ein sogenanntes Restkreditticket zu erstellen und der oder dem zum Empfang des Tickets Bevollmächtigten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu übergeben. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn im Laufe eines Spieltages Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten festgestellt werden, der zu diesem Zeitpunkt nicht bespielt wird.

(2) In Fällen, in denen der Wert des jeweiligen Restkredittickets oder des im Spielautomaten aufgefundenen Tickets nicht mehr als 10 Euro beträgt, unterbleibt eine Videorecherche. Diese Tickets sind in Anwesenheit der Finanzaufsicht zu vernichten. Eine gesonderte Verbuchung des Wertes des Restkredittickets ist nicht erforderlich, da sich durch die Nichteinlösung der Bruttospielertrag erhöht.

(3) Restkredittickets ab einem Wert von 10 Euro, die im Laufe des Spieltages nicht einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet und an diese oder diesen übergeben werden können, sind bruttospielertragsmindernd an der Kasse oder Zentralkasse einzulösen. Dieser Vorgang ist durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu dokumentieren und durch die Finanzaufsicht abzuzeichnen. Ebenfalls ist der Finanzaufsicht unverzüglich eine Kopie der Dokumentation zu übergeben. Bei der nächsten Abrechnung für das Automatenspiel ist die Summe dieser eingelösten Restkredittickets des vorherigen Spieltages dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen. Soweit später ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wird und eine Auszahlung erfolgt, ist diese wiederum bruttospielertragmindernd zu verbuchen.

(4) Restkredite, für die aufgrund der technischen Einstellungen und Gegebenheiten am Spielautomaten wegen ihrer Höhe planmäßig kein Ticket erstellt werden kann, werden unmittelbar oder als Jackpot an die hierfür bestimmte Kasse übermittelt. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben in solchen Fällen zur Gewährleistung des gesicherten Nachweises eine Videorecherche durchzuführen. Kann der Restkredit keiner Spielerin oder keinem Spieler zugeordnet werden, ist er zu stornieren. Die hierfür bestimmte Kasse hat dies zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. Eine über die Stornierung hinausgehende Verbuchung der Restkredite ist zu unterlassen, da sich durch die Stornierung der Bruttospielertrag bereits entsprechend erhöht hat. Kann der Restkredit einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet werden, wird der Restkredit bruttospielertragerhöhend zur späteren Auszahlung zu gebucht. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung an die ermittelte Spielerin oder den ermittelten Spieler mindert sich der Bruttospielertrag entsprechend.

(5) Geldscheine, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, werden im Beisein der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dem Spielautomaten zugeführt. Mit dem über dieses Guthaben zu erstellenden Restkreditticket sowie mit Tickets, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, ist entsprechend der Absätze 2 bis 4 zu verfahren.

(6) Tickets, Münzen und Geldscheine, sogenannte Fundstücke, die außerhalb des Spielautomaten oder an anderer Stelle im Automatensaal aufgefunden werden, gehören zum bruttospielertragfreien Bereich der Spielbank. Die im Laufe eines Spieltages so aufgefundenen Tickets, sogenannte Fundtickets, werden von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dokumentiert. Die Finanzaufsicht erhält eine Kopie der Dokumentation. Sie ist berechtigt, anlassbezogen oder stichprobenartig zu prüfen, ob die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend ihrer oder seiner Richtlinien gemäß § 1 Absatz 1 Satz 8 Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] gehandelt haben.

Abschnitt 3
Aufgaben der Finanzaufsicht nach dem Spielbetrieb

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).