Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 30
Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel

(1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.

(2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).