Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 7 (Fn 5, 6)
Sonderpädagogische Förderung Schulpflichtiger

(1) Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, werden ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die Schulpflicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 durch den Besuch einer allgemeinen Schule oder durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) In der Primarstufe kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in der Grundschule erfolgen, soweit die Grundschule hierfür über die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung verfügt. Die sonderpädagogische Förderung in Grundschulen kann auch nach den besonderen Lernzielen einer Sonderschule erfolgen.

(3) In den Sekundarstufen I und II kann mit Zustimmung des Schulträgers die sonderpädagogische Förderung auch in weiterführenden allgemeinen Schulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde in dem Verfahren nach Absatz 5 feststellt, daß das Bildungsziel der jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen wird die Unterrichtung Schulpflichtiger mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die voraussichtlich das Bildungsziel der allgemeinen Schulen nicht erreichen können, in weiterführenden allgemeinen Schulen in Schulversuchen erprobt.

(4) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort. Vor der Entscheidung sind die Zustimmung des Schulträgers (Absatz 2 und 3) sowie ein sonderpädagogisches Gutachten und ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und die Erziehungsberechtigten zu beteiligen.

(5) Der Kultusminister bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes einschließlich der Beteiligung der Erziehungsberechtigten.

(6) Die Pflicht zum Besuch der Schule für Lernbehinderte und der Schule für Erziehungshilfe endet nach zehn Schuljahren. § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Schüler der Schule für Lernbehinderte den Hauptschulabschluß erreicht hat.

(7) Die Pflicht zum Besuch einer sonstigen Sonderschule endet nach elf Schuljahren. § 5 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(8) Schüler, die eine Schule für Geistigbehinderte besuchen, sind nach Beendigung der Pflicht zum Schulbesuch der Sonderschule höchstens bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres berechtigt, diese Sonderschule weiter zu besuchen, wenn anzunehmen ist, daß der Schüler in dieser Zeit dem Bildungsziel der Schule für Geistigbehinderte nähergebracht werden kann.

(9) Kinder, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sonderpädagogischer Förderung beim Schulbesuch bedürfen und für diesen Schulbesuch einer besonderen Vorbereitung bedürfen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Vollendung des dritten Lebensjahres in den Sonderschulkindergarten aufgenommen werden, wenn ihnen die notwendige fachspezifische Förderung in einer anderen Einrichtung der Behindertenhilfe nicht geboten werden kann oder wenn diese Einrichtung nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die Entscheidung trifft die untere Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen.

(10) Sonderschulpflichtige sind verpflichtet, Ganztagsschulen zu besuchen, wenn das Bildungsziel der Sonderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 164, geändert durch Art. 36 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370), Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288), Art. 2 d. Ergänzungsschulgesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118), Art. 1 d. Gesetzes zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Schulen v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. II d. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 408); Art. 1 d. Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 geändert durch Art. 36 d. 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 3

§ 6 Abs. 1 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 4

§ 6 a eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 5

§ 7 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 6

§ 7 Abs. 1, 6, 7 und 9 geändert und Abs. 2 bis 5 eingefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 7

§§ 11 und 12 neugefaßt durch Art. I des Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288); in Kraft getreten am 1. August 1986.

Fn 8

§ 15, § 16 geändert durch Art. 36 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 9

§ 19, § 20 Abs. 1 geändert durch Art. 36 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 10

§ 21 gestrichen mit Wirkung vom 1. August 1986 durch Art. I d. Gesetzes v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 288).

Fn 11

§ 22 neugefaßt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 8. 3. 1994 (GV. NW. S. 118); in Kraft getreten am 31. März 1994.

Fn 12

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1966. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 13

Das Inkrafttreten des Gesetzes in der vorstehenden Neufassung ergibt sich aus Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Schulpflichtgesetzes und des Schulfinanzgesetzes vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 479), der bestimmt:

,,1. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1980 in Kraft.

2. Schulpflichtige, die vor dem 1. August 1980 die Schule nach neun Schuljahren verlassen und anschließend ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind vom Besuch des zehnten Vollzeitschuljahres befreit. Sonderschulpflichtige mit elfjähriger Vollzeitschulpflicht sind entsprechend vom Besuch des elften Vollzeitschuljahres befreit. Die nach Satz 1 und 2 befreiten Schulpflichtigen sind zum Besuch der Berufsschule (§ 10 SchpflG) verpflichtet."

Fn 14

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 1. August 2004.

Fn 15

§ 3 geändert durch Art. 1 v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.