Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 16.4.2005 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 1. August 2005.

 

§ 9 (Fn 6)
Nächstgelegene Schule

(1) Für Schüler einer Grundschule ist nächstgelegene Schule

a) die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, oder

b) die von den Erziehungsberechtigten gemäß §§ 25 und 26 SchOG gewählte Schule, selbst wenn die Schule einer anderen Schulart der Wohnung des Schülers näher liegt, oder

c) die Schule, die der Schüler als zugewiesener Schüler gemäß § 28 Abs. 1 SchVG besucht, oder

d) die Schule, die der Schüler mit Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG besucht.

(2) Für Schüler des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und einer Bezirksfachklasse ist nächstgelegene Schule

a) die Berufsschule des Schulbezirks, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchpflG zu besuchen ist, oder

b) die andere Berufsschule, die der Schüler als zugewiesener Schüler gemäß § 28 Abs. 1 SchVG oder mit Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG besucht.

(3) Für Schüler der anderen Schulen ist nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schuleinzugsbereich (§ 9 Abs. 1 SchVG) der Schüler wohnt. Ist kein Schuleinzugsbereich gebildet worden, ist die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 13 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NW. S. 496) besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des gewählten oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Sonderschultyps.

(4) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen eigenen Schultyp; für Schülerinnen, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben ausschließlich für Mädchen eingerichtete Schulen außer Betracht.

(5) - entfallen -

(6) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 3 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe.

(7) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Sonderschule besuchen wollen, entsprechende öffentliche Sonderschulen außer Betracht.

(8) Für Kinder in einem Schulkindergarten gilt Absatz 1, für Kinder in einem Sonderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 468, geändert durch VO v. 1. 1. 1982 (GV. NW. S. 3), 17. 4. 1989 (GV. NW. S. 240), 17. 9. 1993 (GV. NW. S. 686), 20. 1. 1995 (GV. NW. S. 39), Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Art. II Nr. 8 d. Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 8 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch VO v. 16.4.2005 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 4 geändert durch Art. 12. d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 5

§ 5 Abs. 2 geändert durch VO v. 1. 1. 1982 (GV. NW. S. 3); in Kraft getreten am 9. Januar 1982.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch Art. 12. d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 7

§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 4. 1989 (GV. NW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1989.

Fn 8

§ 17 zuletzt geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 9

§ 18 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 10

§ 16 geändert d. Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 11

§ 13 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.