Historische SGV. NRW.
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§ 11 (Fn 8)
Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
(1) Zulässig bleiben der Betrieb
von
1. Einrichtungen des
Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol-
und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Wochenmärkten für
Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen
Bedarfs,
3. Apotheken, Reformhäusern,
Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
4. Tankstellen, Banken und
Sparkassen sowie Poststellen,
5. Kioske und
Zeitungsverkaufsstellen,
6. Futtermittelmärkten und
Tierbedarfsmärkten,
7. Verkaufsstellen zum Verkauf
von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäften,
die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den
Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter)
beschränken,
8. Einrichtungen des Großhandels
für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch
für Endkunden
sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
(2) Der Betrieb von nicht in
Absatz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen
zum Vertrieb von Reiseleistungen ist untersagt. Zulässig ist insoweit lediglich
der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung
bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen
vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(3) Für Verkaufsstellen mit
gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment
einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt:
bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, ist der Betrieb der
Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser
Waren zulässig.
(4) Die Anzahl von gleichzeitig
in zulässigen Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils
eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der
Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in
Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800
Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich
jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20
Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht
übersteigen.
(4a) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die Höchstkundenzahl gemäß Absatz 4 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 qm Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach Absatz 4 zu berechnen.
(5) Untersagt sind
1. der Verkauf von alkoholischen
Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr sowie
2. der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden; der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist gemäß § 2 Absatz 5 vollständig untersagt.
(6) Messen, Ausstellungen,
Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel
Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und
ähnliche Veranstaltungen sind unzulässig.