Historische SGV. NRW.
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§ 12 (Fn 4) (Fn 6)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Einrichtungen des Handwerks
und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons,
Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet. In den
Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht
mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren
untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von
Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der
Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang
mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 11 Absatz 4
gilt entsprechend.
(2) Dienstleistungen und
Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden
nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurdienstleistung,
Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und
Piercen), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. medizinisch notwendige
Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen
Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich
Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden,
Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen
Schuhmachern und so weiter) sowie
2. die gewerbsmäßige
Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise
zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der
allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst
kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen
die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand
nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung
mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
(3) Die Tätigkeiten von
Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur
Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen
ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und
der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden
Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im
Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in
Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die
Frühförderung jedoch nur im Rahmen von Einzelfördermaßnahmen. Bei Kindern, bei
denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit
Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht
mehr als zwei Kinder) möglich. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell
geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet
werden.