Historische SGV. NRW.
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§ 18 (Fn 7)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,
1a. entgegen § 2 Absatz 1a in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum mit anderen Personen als
den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder
mit mehr als fünf Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren,
aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft, soweit das
Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 stattfindet
und nach § 2 Absatz 2 Nummer 1b zulässig ist,
1b. entgegen § 2 Absatz 1a in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 b im öffentlichen Raum im Zeitraum vom 24. bis
zum 26. Dezember 2020 mit anderen Personen als dem engsten Familienkreis oder
mit mehr als vier weiteren Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich
14 Jahren, aus dem engsten Familienkreis zusammentrifft, soweit das
Zusammentreffen nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1a zulässig ist,
1c. entgegen § 2 Absatz 5 im
öffentlichen Raum alkoholische Getränke verzehrt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz
bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
3. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,
4. entgegen § 5 Absatz 1
erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von
Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1
Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3
Prüfungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,
7. entgegen § 8 Absatz 1
Konzerte oder Aufführungen durchführt oder Museen, Kunstausstellungen,
Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen
betreibt,
8. entgegen § 8 Absatz 2
Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des
Abstands betreibt,
9. entgegen § 8 Absatz 3
Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran
teilnimmt,
10. entgegen § 9 Absatz 1
Freizeit- und Amateursportbetrieb auf oder in öffentlichen oder privaten
Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen
durchführt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 9 Absatz 2
Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
12. entgegen § 9 Absatz 3 das
Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Sonnenstudios oder ähnliche
Einrichtungen betreibt,
14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,
15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder ähnliche
Einrichtungen betreibt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz
1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
17. entgegen § 10 Absatz 2
Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise
Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle
Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,
18. entgegen § 10 Absatz 3 einen
Zoologischen Garten oder Tierpark für Besucher öffnet,
19. entgegen § 10 Absatz 4 eine
Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen
Einrichtungen anbietet,
19a. entgegen § 10 Absatz 5
öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet,
20. entgegen § 11 Absatz 2 Satz
1 eine Verkaufsstelle oder eine Einrichtung zum Vertrieb von Reiseleistungen
betreibt oder in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer
Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,
20a. entgegen § 11 Absatz 2 Satz
2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der
Kontaktfreiheit ermöglicht,
20b. entgegen § 11 Absatz 4 oder
Absatz 4a eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
20c. entgegen § 11 Absatz 5
Nummer 1 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,
20d. entgegen § 11 Absatz 5
Nummer 2 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die
Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
21. entgegen § 11 Absatz 6 eine
Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche
Veranstaltung durchführt,
22. entgegen § 12 Absatz 1 Satz
3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden
zulässt,
23. entgegen § 12 Absatz 2 eine
Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum
Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet,
24. entgegen § 13 Absatz 1
Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,
25. entgegen § 13 Absatz 3 große
Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz
1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz
3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische
Getränke verkauft,
26b. entgegen § 14 Absatz 2 Satz
4 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort
erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
27. entgegen § 15 Absatz 1
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
28. entgegen § 15 Absatz 2
Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken
durchführt oder daran teilnimmt,
ohne dass es zusätzlich einer
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung
bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte
Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).