Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18 (Fn 7)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran teilnimmt,

1a. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder mit mehr als fünf Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren, aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 stattfindet und nach § 2 Absatz 2 Nummer 1b zulässig ist,

1b. entgegen § 2 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 b im öffentlichen Raum im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit anderen Personen als dem engsten Familienkreis oder mit mehr als vier weiteren Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren, aus dem engsten Familienkreis zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1a zulässig ist,

1c. entgegen § 2 Absatz 5 im öffentlichen Raum alkoholische Getränke verzehrt,

2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,

3. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,

5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,

6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 Prüfungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Konzerte oder Aufführungen durchführt oder Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt,

8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,

9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 9 Absatz 1 Freizeit- und Amateursportbetrieb auf oder in öffentlichen oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen durchführt oder daran teilnimmt,

11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,

13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Sonnenstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,

15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,

17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,

18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten oder Tierpark für Besucher öffnet,

19. entgegen § 10 Absatz 4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet,

19a. entgegen § 10 Absatz 5 öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet,

20. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsstelle oder eine Einrichtung zum Vertrieb von Reiseleistungen betreibt oder in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,

20a. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

20b. entgegen § 11 Absatz 4 oder Absatz 4a eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

20c. entgegen § 11 Absatz 5 Nummer 1 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,

20d. entgegen § 11 Absatz 5 Nummer 2 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

21. entgegen § 11 Absatz 6 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,

22. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

23. entgegen § 12 Absatz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet,

24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,

25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

26a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,

26b. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

28. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in Kraft gesetzt sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).