Historische SGV. NRW.

 1 / 7

Obsolet.

 

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln und bei denen mehr als 100 Beschäftigte an einem räumlich zusammenhängenden Standort innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind, unabhängig davon, ob es sich um eigene Beschäftigte oder solche von im Betrieb tätigen Werkvertragsnehmern oder um Leiharbeitnehmer handelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1087a).
Obsolet.