Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Schlussvorschriften

Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden, im Einzelfall zusätzliche Anordnungen zu treffen, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1087a).
Obsolet.