Historische SGV. NRW.
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§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung
(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:
1. Entwerfen (Innenarchitektur)
2. Konstruktion
3. Möbel- und Produktentwicklung
4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß der Anlage
Die Studienordnung kann vorsehen, daß bestimmte Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog der Anlage zu dieser Fachprüfungsordnung nur gemeinsam oder nicht gemeinsam gewählt werden dürfen. Sie kann neue Wahlprüfungsfächer bilden, indem sie jeweils zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog der Anlage zu dieser Fachprüfungsordnung zusammenfaßt.
(2) In folgenden Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:
1. Entwerfen (Innenarchitektur)
2. Möbel- und Produktentwicklung
3. Entwerfen von Gebäuden
4. Entwurf von Messen/Ausstellungen/Läden
5. Experimentelles Entwerfen
Die Fachprüfung in Konstruktion besteht in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).
(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.