Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Entwerfen (Innenarchitektur)

2. Konstruktion

3. Möbel- und Produktentwicklung

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß der Anlage

Die Studienordnung kann vorsehen, daß bestimmte Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog der Anlage zu dieser Fachprüfungsordnung nur gemeinsam oder nicht gemeinsam gewählt werden dürfen. Sie kann neue Wahlprüfungsfächer bilden, indem sie jeweils zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog der Anlage zu dieser Fachprüfungsordnung zusammenfaßt.

(2) In folgenden Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:

1. Entwerfen (Innenarchitektur)

2. Möbel- und Produktentwicklung

3. Entwerfen von Gebäuden

4. Entwurf von Messen/Ausstellungen/Läden

5. Experimentelles Entwerfen

Die Fachprüfung in Konstruktion besteht in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach Absatz 1 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach Absatz 1 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 362; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. II der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 2 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn4

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. II der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mitWirkung vom1. November 1987.

Fn5

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.