Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf

 

§ 4
Ausnahmen

(1) Die Verpflichtungen nach § 2 gelten nicht für Betriebe nach § 1, in denen die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsorganisation auf Basis eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzept so gestaltet sind, dass die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fleischwirtschaft wirksam ausgeschlossen werden. Hierzu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)   im Betrieb werden nicht mehr als 20 % eigene oder fremde Beschäftigte eingesetzt, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

b)   nach einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen in den Betrieb zurückkehrende oder erstmals im Betrieb eingesetzte Beschäftigte werden nur eingesetzt, wenn für sie ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt und sie eine Woche nach Betriebseintritt erneut – mit negativem Ergebnis - getestet werden,

c)   die mittlere Raumtemperatur in den Produktionsbereichen liegt nicht unter 10 C°,

d)   die mittlere Luftfeuchte in den Produktionsbereichen liegt zwischen 40 und 60 %,

e)   bei der Belüftung der Produktionsbereiche wird in erheblichem Umfang (mehr als 50 %) auf Frischluft zurückgegriffen und

f)   im gesamten Produktionsbereich werden die Mindestabstände zwischen den Arbeitsplätzen von mindestens 1,5 Metern eingehalten.

Im Übrigen muss das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.08.2020 (GMBl 2020 S. 484-495), den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.04.2020 und die Regelungen der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigen. Sonstige arbeitsschutz- und infektionsschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.

(2) Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist zu dokumentieren und regelmäßig auf seine Umsetzung und Aktualität zu kontrollieren.

(3) Betriebe, die die Ausnahme nach Absatz 1 für sich in Anspruch nehmen wollen, haben dies den zuständigen Arbeitsschutzdezernaten der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen anzuzeigen. Der Anzeige sind das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept und eine Erläuterung beizufügen, aus der sich ergibt, dass den Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb wirkungsvoll begegnet wird. Die Bezirksregierungen informieren die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden.

(4) Auf Antrag können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden oder im Fall der Amtshilfe die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verpflichtungen nach dieser Verordnung für Betriebe oder Betriebsteile zulassen, wenn die spezifischen Risiken einer Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in dem Betrieb oder Betriebsteil durch anderweitige Vorkehrungen wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist durch eine gutachterliche Bewertung eines nicht in dem Betrieb angestellten Sachverständigen nachzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122c).