Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf

 

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1. entgegen der Regelung des § 2 Personen ohne die erforderlichen vorherigen oder regelmäßigen Testungen im Produktionsbereich der in § 1 genannten Betriebe einsetzt oder

2. als Betriebsinhaber oder für die Geschäftsführung verantwortliche Person die Dokumentation nach § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122c).