Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung; Besonderheiten
des Studiengangs

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Textil- und Bekleidungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Textiltechnik,

b) Bekleidungstechnik.

Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn der Kandidat sein Studium nach Maßgabe der Studienordnung vertieft hat

1. innerhalb der Studienrichtung Textiltechnik im Studienschwerpunkt

a) Faden- und Flächenerzeugung,

b) Veredlungstechnik oder

c) Textilgestaltung,

2. innerhalb der Studienrichtung Bekleidungstechnik im Studienschwerpunkt

a) Bekleidungsfertigung oder

b) Bekleidungsgestaltung.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO kann im Prüfungsausschuß nach Maßgabe des Satzungsrechts der Fachhochschule an die Stelle des fachpraktischen Mitarbeiters eine Lehrkraft für besondere Aufgaben treten, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

(4) Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben kann auf Antrag des Kandidaten zum weiteren Betreuer einer Diplomarbeit bestellt werden, wenn die Anfertigung der Diplomarbeit praktische Fertigkeiten und Kenntnisse in besonderem Maße voraussetzt. Bei der Bewertung der Diplomarbeit (§ 26 Abs. 2 ADPO) wird die Lehrkraft für besondere Aufgaben von den Prüfern gehört.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 396.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.